SATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen
Verein für Heimatgeschichte 1980 Werdorf e.V.
Er hat seinen Sitz in Aßlar, Stadtteil Werdorf.

2. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wetzlar eingetragen werden.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein hat den Zweck,der Erforschung der Heimatgeschichte und Volkskunde Werdorfs und seiner Nachbarorte zu dienen. Außerdem sieht er eine besondere Aufgabe darin, die Allgemeinheit für die Pflege und Erhaltung der aus der Vergangenheit stammenden Kulturgüter zu interessieren und Baudenkmäler zu erhalten, soweit es sich nach dem Urteil
der dafür zuständigen Stellen um die Erhaltung und Wiederherstellung historisch oder kulturell besonders wichtiger Baudenkmäler (z.B. das Werdorfer Schloss ) handelt.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Minderjährige bedürfen zum Beitritt der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.Sie erfolgt durch mündliche Mitteilung und ist mit der Bekanntgabe wirksam. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

3. Vereinsmitglieder werden für langjährige Mitgliedschaft ( 25,40,50,60 70 Jahre) oder für besondere Verdienste in geeigneter Form durch den Vorstand geehrt.Er kann Mitglieder zur Ehrung an sonstige Stellen und Insitutionen vorschlagen.

Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

4. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt,der jederzeit erfolgen kann und dem Vorstand schriftlich zu erklären ist,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss aus dem Verein, wenn das Mitglied gröblich gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied sofort – spätestens jedoch zwei Wochen vor der Versammlung – schriftlich mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt ab,an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird,ruhen die Mitgliedschaftsrechte. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist der Versammlung,die über den Ausschluss zu entscheiden hat,zu verlesen. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied,wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war,durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekanntgemacht werden.
d) durch Streichung der Mitgliedschaft in der Mitgliederliste.Die Streichung erfolgt,wenn das Mitglied mit dem Beitrag mehr als sechs Monate im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von einem Monat von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet hat.Die Mahnung muss mittels eingeschriebenen Brief unter Hinweis auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft an die letzte,dem Verein bekannte Anschrift gerichtet werden.Sie ist auch wirksam,wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands,der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.

§ 4 Mitgliedsbeitrag, Einkünfte des Vereins

1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist jährlich im voraus zu zahlen und für das Eintritts-Jahr voll zu entrichten. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

2. Mittel für die Erfüllung der Vereinszwecke werden auch durch freiwillige Zuwendungen von Personen aufgebracht, die dadurch die Ziele des Vereins fördern wollen.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

§ 6 Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer
e) dem Museumswart
f) einer jährlich von der Mitgliederversammlung festzulegenden Zahl von Beisitzern, jedoch höchstens 6.

2. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende,der Schriftführer, der Kassierer und der Museumswart. Je zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder sind nur gemeinsam zur Vertretung berechtigt.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

4. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Im Turnus wird jeweils eine Hälfte des Vorstands gewählt.Zu der einen Hälfte gehören der Vorsitzende, der Kassierer, der Museumswart sowie die Hälfte der Beisitze. Zu der anderen Hälfte gehören die übrigen Vorstandsmitglieder. Wiederwahl ist möglich. Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder.Die Tätigkeit ist ehrenamtlich.Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung neuer Vorstandsmitglieder in ihrem Amt.

5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

6. Es obliegen den Mitgliedern des Vorstands die Funktionsaufgaben, die sich aus ihrem Amt oder besonderer Zuweisung ergeben. Im Rahmen dieser Satzung obliegen insbesondere:

a) dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden:

1. die Führung des Vereins

2. die Leitung der Versammlungen und Sitzungen

3. die Information seiner Vorstandsmitglieder

4. die Vorbereitung und die organisatorische Leitung von Vereinsaufgaben im Sinne § 2 Ziffer 1 der Satzung

5. die Genehmigung der vom Kassierer zu zahlenden Rechnungen sowie aller finanziellen Ausgaben

6. die Repräsentation des Vereins

b) dem Kassierer:

1. die ordnungsgemäße Führung der Kassenbücher ( Einnahmen- und Ausgabenrechnung )

2. die Begleichung der genehmigten Ausgaben

3. die ordentliche Signierung und Aufbewahrung der Kassenbelege

4. die Abrechnung bei Veranstaltungen mit Beauftragten

5. die aktuelle Führung des Beitragsnachweises

c) dem Schriftführer:
die Führung des Vereinsschriftwechsels und der Vereinsakten sowie
die Führung und sorgfältige Aufbewahrung der Versammlungs- und Sitzungsprotokolle.

7. Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters – mit 3tägiger Ladungsfrist – zu einer Vorstandssitzung zusammen.
Er ist beschlussfähig,wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.Die Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit der Erschienenen gefasst.Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Sitzungsleiters.

8. Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und beschließt die zur Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele zu treffenden Maßnahmen gemeinsam.
Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung zu erfolgen.
Alle Ausgaben müssen vorher dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein.Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt werden.

9. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung alljährlich Rechnungen vor und lässt die Geschäftsführung durch zwei von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Geschäftsjahres zu wählende Kassenprüfer nachprüfen. Die Wiederwahl beider Kassenprüfer gleichzeitig ist unzulässig.

10. Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Abteilungen des Vereins

1. Der Verein hat drei Abteilungen,die besondere Aufgaben erfüllen:
die Tanzgruppe
die Wandergruppe und
die Laienspielgruppe

Die Abteilungen unterstehen dem Vorstand.

2. Die Abteilungen regeln ihre Belange weitgehend selbständig und ernennen einen Sprecher, der von der Jahreshauptversammlung bestätigt wird, und der an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen darf.

3. Die Abteilungen können eigenständige Kassen führen und ernennen hierzu einen verantwortlichen Kassierer. Die Kassenprüfung erfolgt zusammen mit der Prüfung der Hauptkasse von den gewählten Kassenprüfern.

4. Die Sprecher der Abteilungen berichten jährlich,jedoch spätestens vier Wochen vor der Jahreshauptversammlung gegenüber dem Vorstand
a) über die Aktivitäten des laufenden Jahres und
b) über die Einkünfte und die Verwendung der Mittel.

5. In der Jahreshauptversammlung berichten die Abteilungen selbständig.

6. Der Vorstand hat das Recht,weitere Abteilungen einzurichten, für die die obigen Regelungen ebenfalls gelten.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,

wenn es das Interesse des Vereins erfordert,jedoch mindestens jährlich
einmal bis zum 31. Mai des Kalenderjahres.

2.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,

wenn der Vorstand diese für notwendig hält, oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder eine Einberufung unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen.

3. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf.

4. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der Tages-
ordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen zu berufen,
und zwar:

a) für alle Mitglieder,die in der Stadt Aßlar ihren Wohnsitz haben, durch einmalige Veröffentlichung der Einladung im amtlichen
Bekanntmachungsblatt der Stadt Aßlar,

b) für auswärtige Mitglieder durch schriftliche Einladung.

Die Frist beginnt mit dem Tag der Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt bzw.bei schriftlicher Einladung mit dem Tag der Absendung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

5. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

6. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 16.Lebensjahr. Jugendmitglieder bis zum 16.Lebensjahr sind in den Mitgliederversammlungen weder stimm- noch wahlberechtigt. Sie sind berechtigt, als Mitglieder des Vereins an allen Versammlungen und Zusammenkünften teilzunehmen.

7. Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit (Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen und unwirksame Stimmen zählen nicht mit) durch Handaufheben gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Wahlen werden geheim und mittels Stimmzettel durchgeführt. Wenn alle Anwesenden zustimmen,kann auch durch Handaufheben gewählt werden.Bei Vorstandswahlen ist der Bewerber gewählt, der die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

8. Mitglieder,die in der Versammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.

9. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss,bestehend aus zwei Mitgliedern, zu bestellen,der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und das Ergebnis bekanntzugeben.

10. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist auch über sonstige Beschlüsse geheim abzustimmen.

11. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

12. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB ) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erfordelich, die mit einer Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder beschließen müssen.
Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach vorstehendem Absatz nicht beschlussfähig, so ist nach Ablauf von sechs Wochen seit dem Versammlungstage eine weitere Mitgliederversammlung mit dem gleichen Tagesordnungspunkt einzuberufen,die bei jeder Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.Die erneute Einladung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.

13. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder, bei seiner Verhinderung,vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Regelmäßige Gegenstände der Beschlussfassung und Beratung sind:

a) Jahresbericht des Vorstands

b) Rechnungsbericht des Kassierers

c) Prüfungsbericht der Kassenprüfer

d) Entlastung des Vorstands für das abgelaufene Geschäftsjahr

e) vorliegende Anträge des Vorstands oder der Mitglieder

f) Wahl des Vorstands

g) Wahl der Kassenprüfer

h) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

14.Anträge der Mitglieder zur Aufnahme in die Tagesordnung sind mindestens acht Tage vor dem Versammlungstermin schrift lich beim Vorsitzenden einzureichen.

15.Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Die gefassten Beschlüsse sind in die Niederschrift aufzunehmen. Jedes Mitglied ist berechtigt, Niederschriften einzusehen.

§ 9 Auflösung

1. Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§7 Ziffer 12 der Satzung ) aufgelöst werden.
Die Mitglieder haben beim Ausscheiden oder bei Auflösung keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

2. Das Vermögen des Vereins ist bei seiner Auflösung oder Aufhebung oder Wegfall seines seitherigen Zweckes an die Stadt Aßlar zu übertragen,die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, gleichgeartete, kulturelle Zwecke, insbesondere zu den in § 2 Absatz 1 dieser Satzung genannten Zwecken zu verwenden hat.

3. Als Zweckvermögen im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung ist das gesamte Vereinsvermögen anzusehen, das satzungsgemäßen Zwecken dient.

4. Wird eine Satzungsbestimmung, die die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung betrifft, nachträglich geändert,ergänzt oder gestrichen, so hat der Verein diesen Beschluss unverzüglich dem Finanzamt einzureichen.

§ 10 Liquidatoren

Zum Liquidator wird der Vorstand im Sinne des § 26 BGB im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses berufen.

6334 Aßlar-Werdorf, den 9.4.1980

gez. Heinz Weber, Günter Hennig, Karin Hahn-Schwehn, Axel Hahn, Richard Keiner, Herbert Kunz, Otto Fischer

Die Satzung wurde geändert

am 12.3.1982 (§ 6 Ziffer 1 und 2 ),
am 7.4.1990 (§ 6 Ziffer 4 ),
am 9.3.2005 (§ 3 Absatz 3 / § 6 Absatz 6 Punkt a) Absatz 5 / § 6 Absatz f)